114 / 250
Die Futtermenge, die in Baden-Württemberg je Kirrung zulässig ist, ist gesetzlich geregelt. Welche Aussagen sind richtig?
A
Für alles Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.
B
Für Schwarzwild dürfen nicht mehr als 1 Liter je Kirrung vorhanden sein.
C
Für Schwarzwild dürfen bis zu 10 Liter je Kirrung ausgebracht werden.
D
Für wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.
E
Für wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 3 Liter ausgebracht werden.