Die Futtermenge, die in Baden-Württemberg je Kirrung zulässig ist, ist gesetzlich geregelt. Welche Aussagen sind richtig?

A

Für alles Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.

B

Für Schwarzwild dürfen nicht mehr als 1 Liter je Kirrung vorhanden sein.

C

Für Schwarzwild dürfen bis zu 10 Liter je Kirrung ausgebracht werden.

D

Für wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.

E

Für wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 3 Liter ausgebracht werden.