Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 30. Oktober in seinem Revier einen Rehbock. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?

Erklärung:

Die Jagdzeit vom Rehbock geht in Bayern vom 1. Mai bis 15. Oktober. Es handelt sich also um ein Schonzeitvergehen, das den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und nicht den einer Straftat erfüllt.

A

Die Handlung war rechtlich zulässig

B

Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen

C

Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen