Ein Landwirt stellt am 2. Juni fest, dass durch Fasane an seinem Maisfeld erheblicher Schaden verursacht wurde. Am 15. Juni meldet er diesen Schaden bei der Gemeinde an. Besteht nach den gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens?

Erklärung:

Im Landbau gilt für die Schadensmeldung eine Frist von einer Woche nach Kenntnisnahme. Es handelt sich um Ausschlussfristen. Das heißt, bei Überschreiten der Frist verfallen die Schadensersatzansprüche.

Siehe: Wildschadensersatzpflicht

A

Ja

B

Nein