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Sie bejagen ein , das in einer liegt, deren Verbissbelastung im letzten Forstlichen Gutachten „deutlich zu hoch“ lautete. Dürfen Sie den ohne weiteres um 10% überschreiten?


„In , die in einer mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten als zu hoch liegen, kann über den festgesetzten oder bestätigten Abschuss nach oben bis zu 20 v.H., bei einer Bewertung als deutlich zu hoch bis zu 30 v.H. für das jeweilige Geschlecht und für die abgewichen werden; es ist jährlich mindestens ein Drittel des festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen.“

Siehe: AVBayJG § 16 (1) – Abschußplanerfüllung, Überwachung, Streckenliste, statistische Nachweisung