Wann gilt nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen eine Jagd als Gesellschaftsjagd?

Erklärung:

Art. 30 BayJG - Treibjagd, Gesellschaftsjagd

  1. Treibjagd ist die Jagd, an der neben Schützen mehr als vier Personen als Treiber und Abwehrer teilnehmen.
  2. Gesellschaftsjagd ist die Jagd, an der mehr als vier Personen teilnehmen
A

Wenn 4 Jäger daran teilnehmen

B

Wenn 2 Jäger und 3 Treiber daran teilnehmen

C

Wenn 3 Jäger und 1 Treiber daran teilnehmen