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Wann gilt nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen eine Jagd als Gesellschaftsjagd?
Art. 30 BayJG - Treibjagd, Gesellschaftsjagd
- Treibjagd ist die Jagd, an der neben Schützen mehr als vier Personen als Treiber und Abwehrer teilnehmen.
- Gesellschaftsjagd ist die Jagd, an der mehr als vier Personen teilnehmen