Wann gilt nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen eine Jagd als Gesellschaftsjagd?
Art. 30 BayJG - Treibjagd, Gesellschaftsjagd
Wenn 4 Jäger daran teilnehmen
Wenn 2 Jäger und 3 Treiber daran teilnehmen
Wenn 3 Jäger und 1 Treiber daran teilnehmen