Wann unterliegt erlegtes Haarwild der amtlichen Fleischuntersuchung?

A

Wenn der Revierinhaber es an andere Personen weitergibt.

B

Wenn es zum menschlichen Genuss verwendet werden soll.

C

Wenn gesundheitlich bedenkliche Merkmale festgestellt werden bzw. wenn es an einen Wildbe- oder -verarbeitungsbetrieb abgegeben wird