Wann unterliegt erlegtes Haarwild der amtlichen Fleischuntersuchung?
Wenn der Revierinhaber es an andere Personen weitergibt.
Wenn es zum menschlichen Genuss verwendet werden soll.
Wenn gesundheitlich bedenkliche Merkmale festgestellt werden bzw. wenn es an einen Wildbe- oder -verarbeitungsbetrieb abgegeben wird