Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger gegebenenfalls zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?

A

Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch ohne Gescheide.

B

Nur den kompletten Aufbruch.

C

Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.