Den Abschuss welcher Wildarten kann die untere Jagdbehörde in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten.

A

Den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen.

B

Die untere Jagdbehörde kann ausschließlich den Abschuss sämtlicher Schalenwildarten untersagen.

C

Ein solches Abschussverbot kann die untere Jagdbehörde nicht erlassen.