Den Abschuss welcher Wildarten kann die untere Jagdbehörde in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten.
Den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen.
Die untere Jagdbehörde kann ausschließlich den Abschuss sämtlicher Schalenwildarten untersagen.
Ein solches Abschussverbot kann die untere Jagdbehörde nicht erlassen.