In welchen spezifischen Fällen sieht das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 einen zwingenden Verfall der Trophäe sowie den Verfall von Waffen oder Fangeinrichtungen vor?
Ausschließlich dann, wenn der Jäger keine gültige Jagdkarte für das betreffende Verwaltungsgebiet besitzt.
Grundsätzlich bei jeder Verwaltungsübertretung, sofern ein Sachschaden von über 1.000 Euro entstanden ist.
Bei Jagd innerhalb der Schonzeit, Abweichungen vom Abschussplan oder Verwendung verbotener Waffen nach § 58.
Nur bei der Erlegung von Trophäenträgern während der Nachtjagd unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen.