Unter welchen Voraussetzungen ist das Kirren von Rehwild in Oberösterreich zulässig?
Es ist nur während der gesetzlichen Notzeit und nach Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Es ist vom 1. August bis zum Ende der Schusszeit in allen Jagdgebieten ohne Einschränkung zulässig.
Es ist ganzjährig gestattet, sofern die Kirrung nicht in der Nähe von Forstkulturen liegt.
Es ist ausschließlich im Zeitraum vom 16. September bis zum 31. Dezember außerhalb von Rotwild-Kerngebieten erlaubt.