Ein Spaziergänger führt seinen Hund im August unangeleint im Wald aus. Welche der nachgenannten Aussagen ist richtig?

A

der Spaziergänger erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit allein dadurch, dass er den Hund nicht angeleint hat

B

eine Ordnungswidrigkeit kommt erst in Betracht, wenn der Spaziergänger den Hund unbeaufsichtigt frei laufen lässt

C

das freie unbeaufsichtigte Umherlaufenlassen von Hunden ist im Revier zwar unerwünscht, es ist rechtlich aber zulässig

D

eine Anleinpflicht besteht grundsätzlich in der Setz- und Brutzeit