Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb
einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden
eines Monats nach Kenntnis bei der Jagdbehörde angemeldet werden
des Jagdjahres bei der Jagdgenossenschaft angemeldet werden