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Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb
A
einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden
B
eines Monats nach Kenntnis bei der Jagdbehörde angemeldet werden
C
des Jagdjahres bei der Jagdgenossenschaft angemeldet werden