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Einer Erlaubnis zum Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bedarf nicht,
A
wer diese beim Schießen auf Schießstätten zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt.
B
wer die Waffe als Sportschütze unverpackt auf dem PKW-Rücksitz zum Büchsenmacher bringt.
C
wer die Waffe seinen Freunden auf der Straße zeigt.