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Welche Verpflichtung obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, dessen Hauptwohnsitz sich nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirkes in M-V befindet?
Musterantwort
Sofern für seinen Jagdbezirk kein dort wohnhafter bestätigter Jagdaufseher bestellt wurde, hat der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde eine erreichbare Person am Ort zu benennen. Sie muss Inhaber eines gültigen Jagdscheines sein und unaufschiebbare Maßnahmen zur Verhinderung von Schmerzen und Leiden des Wildes durchführen können.