Dürfen Sie als Jagdpächter bei einer Treibjagd in der Mittagspause im Wald ein Feuer entfachen, an dem sich Ihre Jagdgäste aufwärmen können?

Erklärung:

Als Jagdpächter ist es erlaubt, ein Lagerfeuer oder Fackeln im Wald anzuzünden. Dafür bedarf er keiner zusätzlichen Erlaubnis. Er muss jedoch den Brandschutz sicherstellen können. Außerdem muss sich das Feuer in einer für die Rettungskräfte leicht zugänglichen Umgebung befinden. Das Gleiche gilt auch für Grundstückseigentümer und Forstangestellte.

Siehe: NWaldLG § 35 1

A

Feuer darf grundsätzlich im Wald ohne behördliche Genehmigung nicht und außerhalb nur in einer Entfernung von 100 m entfacht werden

B

Im Zusammenhang mit der Jagdausübung darf im Wald Feuer entfacht werden

C

Feuer darf nur außerhalb des Waldes und im Wald nur in den Wintermonaten entfacht werden