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Sie bejagen ein , welches Teil eines bestätigten Wolfterritoriums ist. In diesem Territorium kam es in den letzten drei Monaten zu mehr als zwanzig nachgewiesenen Übergriffen auf Nutztiere. Welche Aussage trifft zu?


Es wird eine geeignete Person bestimmt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Artenschutzkenntnisse
  2. Tierschutzkenntnisse
  3. Waffenrechtliche Kenntnisse
  4. Jagdrechtliche Kenntnisse

Hier gibt es zwei Optionen

  1. : In der Regel als geeignet betrachtet. Sollte bevorzugt zur Durchführung der Maßnahme bestimmt werden.
  2. Kreisjägermeister/in als koordinierende Person: V.a. wenn mehrere Bezirke betroffen sind. Verantwortlich für Durchführung der Maßnahme mit allen Jagdberechtigten.

Siehe: § 8 Niedersächsische WolfsVO

Eine Person ist geeignet im Sinne des § 45 a Abs. 4 BNatSchG, wenn sie über artenschutz-, tierschutz-, waffen- und jagdrechtliche Kenntnisse verfügt.
Die für einen Jagdbezirk Person ist in der Regel geeignet im Sinne des Satzes 1; sie soll mit ihrem Einverständnis vorrangig zur Durchführung der Maßnahme von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bestimmt werden.
Sind mehrere betroffen, so kann eine Kreisjägermeisterin oder ein Kreisjägermeister als koordinierende geeignete Person mit ihrem oder seinem Einverständnis dazu bestimmt werden, die jeweils erforderliche Maßnahme mit den in den betroffenen vorhandenen zur Jagd befugten Personen durchzuführen oder von diesen durchführen zu lassen.