Sie bejagen ein Revier, welches Teil eines bestätigten Wolfterritoriums ist. In diesem Territorium kam es in den letzten drei Monaten zu mehr als zwanzig nachgewiesenen Übergriffen auf Nutztiere. Welche Aussage trifft zu?

Erklärung:

Es wird eine geeignete Person bestimmt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Artenschutzkenntnisse
  2. Tierschutzkenntnisse
  3. Waffenrechtliche Kenntnisse
  4. Jagdrechtliche Kenntnisse

Hier gibt es zwei Optionen

  1. Jagdausübungsberechtigter: In der Regel als geeignet betrachtet. Sollte bevorzugt zur Durchführung der Maßnahme bestimmt werden.
  2. Kreisjägermeister/in als koordinierende Person: V.a. wenn mehrere Bezirke betroffen sind. Verantwortlich für Durchführung der Maßnahme mit allen Jagdberechtigten.

Siehe: § 8 Niedersächsische WolfsVO

Eine Person ist geeignet im Sinne des § 45 a Abs. 4 BNatSchG, wenn sie über artenschutz-, tierschutz-, waffen- und jagdrechtliche Kenntnisse verfügt.
Die für einen Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person ist in der Regel geeignet im Sinne des Satzes 1; sie soll mit ihrem Einverständnis vorrangig zur Durchführung der Maßnahme von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bestimmt werden.
Sind mehrere Jagdbezirke betroffen, so kann eine Kreisjägermeisterin oder ein Kreisjägermeister als koordinierende geeignete Person mit ihrem oder seinem Einverständnis dazu bestimmt werden, die jeweils erforderliche Maßnahme mit den in den betroffenen Jagdbezirken vorhandenen zur Jagd befugten Personen durchzuführen oder von diesen durchführen zu lassen.
A

Die Schadensschwelle wurde überschritten. Ich darf in den nächsten zwei Monaten maximal einen Wolf in meinem Revier erlegen.

B

Die zuständige untere Naturschutzbehörde gibt einen Wolf per Ausnahmegenehmigung zum Abschuss frei, ich darf mich ohne weiteres an der Entnahme beteiligen.

C

Als Jagdausübungsberechtigter bin ich den in meinem Revier geschädigten Nutztierhaltern gegenüber wildschadensersatzpflichtig

D

Die zuständige untere Naturschutzbehörde gibt einen Wolf per Ausnahmegenehmigung zum Abschuss frei, ich weigere mich an der Entnahme zu beteiligen, muss aber dulden, dass der Beauftragte des Landes in meinem Revier einem Wolf nachstellt und ihn erlegt.