Ein Jagdausübungsberechtigter erlangt die Jagdschutzberechtigung in seinem Jagdbezirk

Erklärung:

Siehe: Jagdschutzberechtigter

A

kraft Gesetzes als eigenes Recht

B

mittels öffentlich-rechtlicher Bestätigung durch die Jagdbehörde

C

überhaupt nicht; die hat nur ein Jagdaufseher