Wann besteht keine Pflicht auf Wildschadensersatz

A

wenn die Höhe des geltend gemachten Wildschadens 100 Euro beträgt

B

wenn der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war

C

wenn der Wildschaden an Flächen verursacht wurde, auf denen die Jagd gemäß § 6 BJagdG ruht