Wann besteht keine Pflicht auf Wildschadensersatz
wenn die Höhe des geltend gemachten Wildschadens 100 Euro beträgt
wenn der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war
wenn der Wildschaden an Flächen verursacht wurde, auf denen die Jagd gemäß § 6 BJagdG ruht