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Wann besteht keine Pflicht auf Wildschadensersatz
A
wenn die Höhe des geltend gemachten Wildschadens 100 Euro beträgt
B
wenn der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war
C
wenn der Wildschaden an Flächen verursacht wurde, auf denen die Jagd gemäß § 6 BJagdG ruht