Welche Munitionsarten sind vom Waffengesetz erfasst?

Munition nach dem Waffengesetz sind zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte:

  1. Patronenmunition: Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb.
  2. Kartuschenmunition: Hülsen mit Ladungen, die kein Geschoss enthalten.
  3. Hülsenlose Munition: Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste Form hat.
  4. Pyrotechnische Munition

Entscheidend für die Definition als Munition ist die Kombination aus der Zweckbestimmung (Verschießen aus Schusswaffen) mit dem Vorhandensein einer Ladung (Treibladung). Geschosse für Druckluftgewehre (Diabolos) sind also wegen der fehlenden Treibladung keine Munition.

B

hülsenlose Munition

C

Munition für Druckluftgewehre im Kaliber 4,5 mm