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Ein Spaziergänger führt seinen Hund im August unangeleint im Wald aus. Welche der nachgenannten Aussagen ist richtig?
A
Der Spaziergänger erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit allein dadurch, dass er den Hund nicht angeleint hat
B
Eine Ordnungswidrigkeit kommt erst in Betracht, wenn der Spaziergänger den Hund außerhalb seines Einwirkungskreises frei laufen lässt
C
Das freie unbeaufsichtigte Umherlaufenlassen von Hunden ist im Revier zwar unerwünscht, es ist rechtlich aber zulässig
D
Eine Anleinpflicht besteht grundsätzlich in der Setz- und Brutzeit