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Darf einem Gastschützen, der nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist, eine erlaubnispflichtige Schusswaffe überlassen werden?
Laut §12 Abs. 1 Nummer 5 des Waffengesetzes (WaffG) ist es gestattet, einem Gastschützen ohne eigene waffenrechtliche Erlaubnis Schusswaffen zum vorübergehenden Gebrauch auf einer Schießstätte zu überlassen. Diese Regelung ermöglicht es, unter kontrollierten Bedingungen auf einer Schießstätte zu schießen, ohne dass der Gastschütze eine eigene Erlaubnis vorweisen muss.