Einer Erlaubnis zum Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bedarf nicht,

A

wer diese beim Schießen auf Schießstätten zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt.

B

wer die Waffe als Sportschütze unverpackt auf dem PKW-Rücksitz zum Büchsenmacher bringt.

C

wer die Waffe seinen Freunden auf der Straße zeigt.