Ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu unterrichten, wenn durch einen Büchsenmacher der Lauf ersetzt und die Waffe anschließend neu beschossen wurde?
Die Erlaubnisbehörde ist immer zu unterrichten.
Die Erlaubnisbehörde ist nur zu unterrichten, wenn sich die dort registrierten „Waffendaten“ (z.B. das Kaliber) verändert haben.
Die Erlaubnisbehörde ist nie zu unterrichten.