Ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu unterrichten, wenn durch einen Büchsenmacher der Lauf ersetzt und die Waffe anschließend neu beschossen wurde?

A

Die Erlaubnisbehörde ist immer zu unterrichten.

B

Die Erlaubnisbehörde ist nur zu unterrichten, wenn sich die dort registrierten „Waffendaten“ (z.B. das Kaliber) verändert haben.

C

Die Erlaubnisbehörde ist nie zu unterrichten.