Wie viele Kirrungen dürfen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von 400 Hektar grundsätzlich angelegt werden?

Erklärung:

Im Landesjagdgesetz von RLP sind in einem Jagdbezirk bis 150 ha zwei Kirrungen erlaubt. Je weiterer angefangener 150 ha kommt eine Kirrung dazu. 400 ha = 150 ha (2 Kirrungen) + 150 ha (1 Kirrung) + 50 ha (1 Kirrung). Pro Kirrung darf dabei nicht mehr als 1 kg Kirrmittel ausgebracht werden.

Siehe: § 3 II Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild

A

zwei Kirrungen

B

drei Kirrungen

C

vier Kirrungen

D

fünf Kirrungen