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Wie viele dürfen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von 400 Hektar grundsätzlich angelegt werden?


Im Landesjagdgesetz von RLP sind in einem Jagdbezirk bis 150 ha zwei erlaubt. Je weiterer angefangener 150 ha kommt eine dazu. 400 ha = 150 ha (2 + 150 ha (1 + 50 ha (1 . Pro darf dabei nicht mehr als 1 kg Kirrmittel ausgebracht werden.

Siehe: § 3 II Landesverordnung über die und von