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Wie viele Kirrungen dürfen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von 400 Hektar grundsätzlich angelegt werden?
Im Landesjagdgesetz von RLP sind in einem Jagdbezirk bis 150 ha zwei Kirrungen erlaubt. Je weiterer angefangener 150 ha kommt eine Kirrung dazu. 400 ha = 150 ha (2 Kirrungen) + 150 ha (1 Kirrung) + 50 ha (1 Kirrung). Pro Kirrung darf dabei nicht mehr als 1 kg Kirrmittel ausgebracht werden.
Siehe: § 3 II Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild