Eine erziehungsberechtigte Person (zugleich jagdausübungsberechtigte Person) fährt mit dem 17-jährigen Sohn, der im Besitz eines Jugendjagdscheins ist, zum Abendansitz in ihren Jagdbezirk. Unterwegs erhält die erziehungsberechtigte Person einen Anruf. Sie setzt den Sohn im Jagdbezirk ab, damit dieser zur Jagd gehen kann, und fährt zum geschäftlichen Termin. Ist dies zulässig?
Ja, das ist zulässig, da die erziehungsberechtigte Person den Sohn in den Jagdbezirk gebracht und ihn entsprechend eingewiesen hat.
Ja, weil es unerheblich ist, ob es sich um einen Morgenansitz oder Abendansitz handelt.
Nein, es ist nicht zulässig; der Sohn begeht Wilderei nach § 292 StGB.
Nein, dies ist nicht zulässig, weil der Sohn nur in Begleitung der erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson (die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein) zur Ausübung der Jagd berechtigt ist.