Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend? Nach § 23 Abs.1 Nr.15 des Landesjagdgesetzes ist es verboten, Schalenwild in einer Entfernung unter...
100 Metern von Fütterungen zu erlegen.
150 Metern von Fütterungen zu erlegen.
200 Metern von Fütterungen zu erlegen.
250 Metern von Fütterungen zu erlegen.