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Der bei einer unteren Jagdbehörde besteht aus der Kreisjagdmeisterin / dem Kreisjagdmeister als vorsitzende Person sowie aus Vertretern von acht Gruppierungen, die von der Jagd betroffen sind. Auf welche der nachfolgenden Gruppierungen trifft das zu?


Siehe: § 46 LJG, Kreisjagdmeisterin oder Kreisjagdmeister (Rheinland-Pfalz)