Der Jagdbeirat bei einer unteren Jagdbehörde besteht aus der Kreisjagdmeisterin / dem Kreisjagdmeister als vorsitzende Person sowie aus Vertretern von acht Gruppierungen, die von der Jagd betroffen sind. Auf welche der nachfolgenden Gruppierungen trifft das zu?
Siehe: § 46 LJG – Jagdbeirat, Kreisjagdmeisterin oder Kreisjagdmeister (Rheinland-Pfalz)