Der Jagdbeirat bei einer unteren Jagdbehörde besteht aus der Kreisjagdmeisterin / dem Kreisjagdmeister als vorsitzende Person sowie aus Vertretern von acht Gruppierungen, die von der Jagd betroffen sind. Auf welche der nachfolgenden Gruppierungen trifft das zu?

Erklärung:

Siehe: § 46 LJG Jagdbeirat, Kreisjagdmeisterin oder Kreisjagdmeister (Rheinland-Pfalz)

A

Naturschutzbehörde

B

Landwirtschaft