114 / 229

Der bei einer unteren besteht aus der Kreisjagdmeisterin / dem Kreisjagdmeister als vorsitzende Person sowie aus Vertretern von acht Gruppierungen, die von der Jagd betroffen sind. Auf welche der nachfolgenden Gruppierungen trifft das zu?


Siehe: § 46 LJG, Kreisjagdmeisterin oder Kreisjagdmeister (Rheinland-Pfalz)