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Sie als Jagdausübungsberechtigter wollen ihren Garten neu anlegen. Welche der genannten Pflanzen dürfen sie NICHT aus ihrem Revier mitnehmen?
Straußfarn und Hirschzungenfarn sind nach § 44 BNatSchG besonders geschützt. Es ist verboten diese Pflanzen aus der Natur zu entnehmen.
Die anderen beiden Pflanzen sind allgemein geschützt. Für sie gilt die "Straußregel". Das heißt man darf sie der Natur mit einem "vernünftigen Grund" entnehmen.