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Wie heißen die nach dem § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Teile von Natur und Landschaft, deren erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter lebender Tier- und Pflanzenarten?