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Wer darf im Saarland zur Abwehr von Schäden in Gebäuden, Hofräumen und unmittelbar an eine Behausung anstoßenden und eingefriedeten Hausgärten Haarraubwild mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, und Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen?
A
Niemand
B
jedermann
C
nur der Jagdpächter
D
der Jagdgast in Anwesenheit des Jagdpächters
E
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dieses befriedeten Bezirkes