Wer darf im Saarland zur Abwehr von Schäden in Gebäuden, Hofräumen und unmittelbar an eine Behausung anstoßenden und eingefriedeten Hausgärten Haarraubwild mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, und Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen?
Niemand
jedermann
nur der Jagdpächter
der Jagdgast in Anwesenheit des Jagdpächters
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dieses befriedeten Bezirkes