Verbotene Gegenstände im Sinne des § 40 Waffengesetz sind nicht
sogenannte „Butterflymesser“
Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind
vollautomatische Waffen
Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schusswaffen bestimmt sind
Vorrichtungen, die der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen