Welche Aussage über die Jagderlaubnis ist falsch?
Ein Miteigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann ohne die Mitwirkung der anderen Miteigentümer eine Jagderlaubnis erteilen und zurücknehmen
der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne jagdrechtlicher Bestimmungen
angestellte Jäger bedürfen keiner Jagderlaubnis, soweit sie im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung berechtigt sind
Jagdaufseher bedürfen keiner Jagderlaubnis, soweit sie im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung berechtigt sind
angestellte Jäger und Jagdaufseher sind bei der Ermittlung der zulässigen Höchstzahl der Erlaubnisscheine nicht zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung berechtigt sind