Welche Aussage über die Aneignung ist falsch?
Die Herrenlosigkeit des Wildes ist im BGB geregelt (§ 960)
wildlebende Tiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden
mit der Inbesitznahme durch den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Vertreter geht das herrenlose Wild in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über
eine Sache wird dadurch in Besitz genommen, dass man die tatsächliche Herrschaft über sie gewinnt
ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte und der bestätigte Jagdaufseher haben im Jagdbezirk des Jagdausübungsberechtigten das Aneignungsrecht an lebendem und totem Wild sowie an allen sonstigen Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen