Wem steht grundsätzlich in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts nach dem Gesetz zu?
Zunächst der Jagdgenossenschaft
der Jagdbehörde
ausschließlich dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft
dem bestätigten Jagdaufseher
dem bestätigten Jagdaufseher, aber nur wenn dieser forstlich ausgebildet oder Revierjäger ist