Wem steht grundsätzlich in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts nach dem Gesetz zu?

A

Zunächst der Jagdgenossenschaft

B

der Jagdbehörde

C

ausschließlich dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft

D

dem bestätigten Jagdaufseher

E

dem bestätigten Jagdaufseher, aber nur wenn dieser forstlich ausgebildet oder Revierjäger ist