Ein tödlich getroffener Fasan fällt in einen Friedhof.
Er darf nicht nachgesucht werden, denn auf einem Friedhof ruht die Jagd
der Betreiber des Friedhofes (in der Regel die Kirchen- oder Zivilgemeinden) hat das Recht der Aneignung
der Schütze darf nachsuchen und die Aneignung des Fasans zu Gunsten des Jagdausübungsberechtigten durchführen
nur der Jagdausübungsberechtigte darf nachsuchen und sich das Wild aneignen
die Schützen und Jagdausübungsberechtigten dürfen zwar nachsuchen, müssen aber den Fasan dem Betreiber des Friedhofes abliefern