Eine Rotte Schwarzwild dringt innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Saarland in einen unmittelbar an eine Behausung anschließenden eingefriedeten Hausgarten ein und verursacht dort erheblichen Wildschaden.

A

Der Jagdpächter ist zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet

B

der Jagdpächter ist zum Ersatz dieses Schadens nur verpflichtet, wenn er nach dem Jagdpachtvertrag den Ersatz des Wildschadens übernommen hat

C

die Jagdgenossenschaft ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet

D

der Grundstückseigentümer / Nutzungsberechtigte muss seinen Schaden selbst tragen

E

im Saarland zahlt die Wildschadensausgleichskasse den Schaden