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Eine dringt innerhalb eines gemeinschaftlichen im Saarland in einen unmittelbar an eine Behausung anschließenden eingefriedeten Hausgarten ein und verursacht dort erheblichen .


Der Garten ist eingefriedet. Dementsprechend ruht dort die Jagd. Auf Flächen, auf denen nicht gejagt wird, ist der Eigentümer des Grundstücks selbst für die Schäden verantwortlich.