Eine Rotte Schwarzwild dringt innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Saarland in einen unmittelbar an eine Behausung anschließenden eingefriedeten Hausgarten ein und verursacht dort erheblichen Wildschaden.
Der Jagdpächter ist zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet
der Jagdpächter ist zum Ersatz dieses Schadens nur verpflichtet, wenn er nach dem Jagdpachtvertrag den Ersatz des Wildschadens übernommen hat
die Jagdgenossenschaft ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet
der Grundstückseigentümer / Nutzungsberechtigte muss seinen Schaden selbst tragen
im Saarland zahlt die Wildschadensausgleichskasse den Schaden