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Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist 360 ha groß. Die Jagdgenossenschaft lässt die Jagd durch angestellte Jäger ausüben. Wie viele Jäger darf die Jagdgenossenschaft maximal anstellen?
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk von 150 ha darf von zwei Jägern gepachtet werden. Ist der Jagdbezirk größer, darf sich pro angefangene 100 ha ein weiterer Jäger an der Pacht beteiligen.
Hier also: 150 ha = 2 Pächter; 151–250 ha = 3 Jäger; 251–350 ha = 4 Jäger etc. Bei 360 ha dürfen also 5 Pächter genehmigt werden. Das Gleiche gilt für angestellte Jäger.
Siehe: SJG § 11 2