Die auf einem bejagbaren Grundstück in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vorübergehend aufgestellten Bienenkörbe wurden von Wildschweinen zerstört; ist dadurch eine Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens entstanden?
Bei Schäden, die durch Schwarzwild verursacht werden, entsteht keine Schadenersatzpflicht
der Schaden an den Bienenkörben ist dem Geschädigten von der Jagdgenossenschaft zu ersetzen
der Jagdpächter, der den Ersatz des Wildschadens übernommen hat, ist für die zerstörten Bienenkörbe schadenersatzpflichtig
nur wenn die Bienenkörbe innerhalb einer Einzäunung stehen, entsteht eine Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens
da die Bienenkörbe weder Bestandteile noch Erzeugnisse des Grundstückes sind, entstand kein ersatzpflichtiger Wildschaden