Wie ist die Erstattung von Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, nach dem Saarländischen Jagdgesetz geregelt?
die Jagdgenossenschaft ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet
der Jagdpächter hat den Wildschaden zu ersetzen
die Gemeinde, in deren Gebiet das geschädigte Grundstück liegt, ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet
die Hegegemeinschaft als Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet
der Wildschaden an diesen Grundstücken wird nicht erstattet