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Wie heißen die nach dem rechtsverbindlich festzusetzenden, einheitlich zu schützenden Gebiete, die

  1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  2. in ihres Gebiets die Voraussetzungen eines , im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen,
  3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
  4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.