Was gilt hinsichtlich des Transports einer Jagdwaffe zum Büchsenmacher durch eine Person ohne Waffenberechtigung?
Der Transport durch eine nicht berechtigte Person ist grundsätzlich unzulässig.
Der Transport ist nur dann zulässig, wenn eine Person mit gültigem Waffenschein begleitend anwesend ist.
Der Transport ist ohne Einschränkungen zulässig, sofern die Waffe ungeladen ist.
Der Transport ist erlaubt, wenn der Büchsenmacher den Auftrag schriftlich bestätigt hat.