Was ist beim Betreiben einer Kirrung in einem Naturschutzgebiet (NSG) zu beachten?
Kirrungen sind in Naturschutzgebieten grundsätzlich und ohne Ausnahme untersagt.
Eine Kirrung darf dort ohne jede Einschränkung oder Meldepflicht betrieben werden.
Eine Kirrung ist zulässig, muss jedoch der zuständigen Naturschutzbehörde vorher angezeigt werden.
Eine Kirrung ist dort nur mit einer schriftlichen Genehmigung der unteren Jagdbehörde erlaubt.