Was gilt nach dem Bundesjagdgesetz als strafbare Handlung?
Das eigenmächtige Aussetzen von nicht heimischen Tierarten in der freien Wildbahn ohne behördliche Genehmigung.
Zuwiderhandlungen gegen die sachlichen Verbote des § 19 Nr. 1 bis 18 des Bundesjagdgesetzes.
Verstöße gegen Schonzeiten gemäß § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes sowie der Abschuss von bedrohten Wildarten fallen unter die Straftatbestände.
Die vorsätzliche Überschreitung von festgelegten Abschussplänen beim Schalenwild.