Unter welchen Voraussetzungen ist die Fütterung von Schalenwild im Freistaat Sachsen zulässig?
Im Zeitraum vom 15. Dezember bis zum 15. Februar eines jeden Jahres.
Ausschließlich in Notzeiten, wobei Beginn und Ende der Notzeit der unteren Jagdbehörde unverzüglich zu melden sind.
Ganzjährig, sofern die untere Jagdbehörde eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.
Erst nachdem die untere Jagdbehörde offiziell eine Notzeit ausgerufen hat.