Was gilt für das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten bei erlegtem Federwild in Naturschutzgebieten?
Das Aneignungsrecht besteht ohne jede Einschränkung
Die Regelung des Aneignungsrechts ergibt sich aus der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung
Das Aneignungsrecht ist in diesem Fall beschränkt
Das Aneignungsrecht ruht für die Dauer der Schutzgebietsausweisung