Welche der folgenden Aussagen trifft auf die Jagdgenossenschaft zu?
Laut Mustersatzung ist die Jagdgenossenschaft grundsätzlich verpflichtet, das Jagdausübungsrecht zu verpachten.
Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist die Jagdgenossenschaft Trägerin des Jagdrechts selbst.
Die Jagdgenossenschaft kann das Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde verpachten.
Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit offen, das Jagdausübungsrecht zu verpachten.