Wer ist laut Gesetz grundsätzlich berechtigt, das Jagdrecht in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk auszuüben?
Die Jagdgenossenschaft ist die rechtmäßige Trägerin des Jagdrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
Der Jagdpächter oder eine aus mehreren Pächtern bestehende Pachtgemeinschaft
Die zuständige Untere Jagdbehörde des Landkreises
Der amtlich bestätigte Jagdaufseher des jeweiligen Bezirks