Welcher Weg steht dem Jäger gesetzlich zu, wenn kein öffentlicher Weg in seinen Jagdbezirk führt?
Ein durch Gewohnheitsrecht entstandener Duldungsweg über Nachbargrundstücke
Ein behördlich festgelegter Ersatzweg
Ein vertraglich vereinbarter Jägernotweg
Die Nutzung von unbestellten Feldern und gegebenenfalls Wiesen zur Erreichung des Jagdbezirks