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Wie muss
Munition
gemäß
Waffengesetz
aufbewahrt werden?
Erklärung
Musterantwort
Die
Aufbewahrung
erfolgt gemäß § 36 WaffG in einem verschlossenen Behältnis.
Munition
darf in einem Behältnis aufbewahrt werden, das nicht die Anforderungen an ein Waffenschrankbehältnis erfüllen muss, solange der Zugriff durch Unbefugte verhindert wird.
Die gemeinsame
Aufbewahrung
mit
Waffen
in einem
Waffenschrank
(Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN
/EN 1143-1) ist rechtlich zulässig.
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