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Welche Bestimmungen
gelten
für die
Aufbewahrung
von
Munition
gemäß § 36 WaffG?
Erklärung
Musterantwort
Munition
muss in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen
Verschluss
aufbewahrt werden.
Alternativ: Gemeinsame
Aufbewahrung
mit den
Waffen
im zugelassenen
Sicherheitsbehältnis
(Grad 0
/1) ohne Trennung möglich.
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